Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuß aus der laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 357 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 357 HGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 357 HGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 357 HGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
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