Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
§ 360

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.

Rechtsprechung zu § 360 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 360 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 360 HGB:

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