Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Rechtsprechung zu § 362 HGB
52 Entscheidungen zu § 362 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 19.12.2002 - 5 U 463/02
Bauvertrag - Auslegung und Abrechnung eines VOB/B - Pauschalpreisvertrages
- OLG Koblenz, 02.10.2003 - 7 U 152/03
Prüfung einer bankinternen Überweisung im Online-Banking
- BGH, 17.10.1983 - II ZR 146/82
- OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 103/01
Wohnungseigentum - Handelsrechtliche Annahmefiktion und Wohnungsverwaltung
- OLG Brandenburg, 30.10.2008 - 12 U 101/08
Bauvertrag - Auftragserteilung durch vollmachtlosen Vertreter
- KG, 16.05.2002 - 8 U 7764/00
Übergang einer Vereinbarung über die Gestattung der Aufstellung einer ...
- LAG Köln, 14.06.2007 - 10 Sa 766/06
Altersversorgung; Altersgrenze bei Frauen; Besitzstand
- BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03
Zeitpunkt des Eingangs eines überwiesenen Betrages bei der Empfängerbank
- OLG München, 31.01.2006 - 9 U 4028/02
Bauvertrag - Mitgeteilter Teuerungszuschlag nach Schweigen Vertragsinhalt?
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
27.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 663 (Anzeigepflicht bei Ablehnung) (zu § 362 I)