Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.
(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich, das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt, jedoch nur insoweit, als der gute Glaube des Erwerbers das Eigentum des Vertragspartners betrifft.
Rechtsprechung zu § 366 HGB
- 7 Entscheidungen zu § 366 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 366 HGB bei ibr-online
- BGH, Hubarbeitsbühnen, 9.11.98 (NJW 1999, 425)
§ 929 S. 1 BGB, Geheißerwerb auch dann, wenn der Dritte dem Erwerber absprachewidrig nicht den Besitz mittelt;
§ 366 HGB, zu den Anforderungen der Gutgläubigkeit bei Verfügungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs;
Einschränkung des § 863 BGB für den Fall, daß der petitorische Anspruch des Störers letzinstanzlich (auch inzident) feststeht (Rechtsgedanke des § 864 II BGB)
- BGH, Veräußerte Leasingfahrzeuge, 13.5.96 (NJW 1996, 2226)
§ 366 HGB, § 932 II BGB, Kfz-Brief
- BGH, Versteigerung wegen Steuerforderungen, 2.7.92 (BGHZ 119, 75)
§ 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung durch privaten Auktionator (§ 34b GewO) erfolgt privatrechtlich;
zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche "Beleihung";
§ 804 ZPO, Pfandrechtstheorien, § 1244 BGB ist analog bei der freihändigen Verwertung (§ 825 ZPO) schuldnerfremder Sachen anwendbar: Ersteher erlangt Eigentum, wenn er hinsichtlich der Eigentümerstellung des Vollstreckungsschuldners gutgläubig ist;
§ 366 HGB, § 932 BGB, guter Glaube an die Befugnis eines Kaufmanns, über ein Kfz zu verfügen, ist nur geschützt, wenn sich der Erwerber von diesem den Kfz-Brief des Eigentümers zeigen läßt
- BGH, Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen, 18.6.80 (BGHZ 77, 274)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kollision zwischen verlängertem EV des Vorlieferanten und Abtretungsverbot (§ 399 BGB) durch den Abnehmer: Abtretungsverbot verstößt grds. nicht gegen § 9 AGBG (Hinweis: vgl. jetzt allerdings § 354a HGB);
§ 932 BGB, § 366 HGB, regelmäßig grobe Fahrlässigkeit des Abnehmers, der in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot aufstellt, mit dem er einen verlängerten EV vereitelt, wenn er sich nicht nach der Freiheit von Rechten Dritter erkundigt
- BGH, Kleinbus, 21.12.60 (BGHZ 34, 122)
§§ 985, 986 BGB, unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer;
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen (auch nicht bei "Reparaturermächtigung" durch den Eigentümer, § 185 BGB);
zur Bedeutung des § 366 III HGB;
§§ 994 ff BGB, Verwendungsansprüche nach Wegfall des Besitzrechts für die Zeit davor
- BGH, gesetzliche Pfandrechte, 21.12.60 (BGHZ 34, 122)
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen, entsprechend: § 559 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 04 BGB;
zur Bedeutung des § 366 III HGB
- BGH, Lohnmälzung, 28.6.54 (BGHZ 14, 114)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 950 BGB, Verarbeiterklausel;
§§ 947, 948 BGB;
§ 183 BGB;
§ 932 BGB, § 366 HGB
Literatur im Internet zu § 366 HGB
- § 366 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 366 I)
§ 932a (Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe) (zu § 366 I)
§ 933 (Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut) (zu § 366 I)
§ 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs) (zu § 366 I)
§ 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen) (zu § 366 I)
§ 936 (Erlöschen von Rechten Dritter) (zu § 366 I)
§ 936 II (Erlöschen von Rechten Dritter) (zu § 366 II)
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