Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) 1Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers im Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. 2Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform. 3Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien und Zwischenscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.
(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermin fällig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
30.11.2007 | Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 23.11.2007 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
Rechtsprechung zu § 367 HGB
6 Entscheidungen zu § 367 HGB in unserer Datenbank:
- KG, 29.09.1993 - 24 U 1883/93
- LG Wiesbaden, 19.04.1990 - 2 O 42/90
Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb gestohlener Wertpapiere; ...
- BGH, 16.12.1952 - I ZR 29/52
Wertpapierbereinigung. Rückgriff
- RG, 08.10.1912 - VII 216/12
Arrestpfändung. ; Widerspruchsklage.
- LG Essen, 26.11.1976 - 17 O 62/76
- BGH, 10.05.1994 - XI ZR 212/93
Sorgfaltspflichten der Bank bei Hereinnahme und Veräußerung von Inhaberpapieren
§ 367 HGB in Nachschlagewerken
- § 367 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten