(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 37 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 37 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 37 HGB
Querverweise
Auf § 37 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 12 (Namensrecht) (zu § 37 II 1)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 I (Schadensersatzpflicht) (zu § 37 II 2)
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Art. 6 I 1 (zu § 37 I)
- Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
- § 1 I Nr. 3 (zu § 37 I)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 37 HGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?