(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 37 HGB
108 Entscheidungen zu § 37 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 24.09.1998 - 3Z BR 58/98
Rechtsformzusatz in der Firma einer BGB -Gesellschaft von Freiberuflern
- OLG Karlsruhe, 28.12.1990 - 4 W 99/88
- BGH, 16.01.1997 - I ZR 225/94
Euromint - Irreführung/Geschäftsverhältnisse
- OLG Köln, 12.08.1998 - 6 U 97/97
Verwendung der Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr; Rufausbeute durch Anlehnung ...
- BGH, 04.03.1993 - I ZR 65/91
Ausschluß des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklage - Keine ...
- OLG Köln, 05.11.2010 - 6 U 67/10
Umfang des Verbots der Verwendung einer der Firmierung nicht entsprechenden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 185/97
Umfang der Prüfungs- und Rügepflicht von Computerdisketten, Prüfung, Rügepflicht, ...
- OLG Karlsruhe, 10.04.1985 - 6 U 188/84
Handelsrecht - Unzulässiger Firmengebrauch; Unterlassungsanspruch; ...
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Literatur im Internet zu § 37 HGB
- § 37 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Zwangsgeldverfahren
- § 392 (Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 2 (Name der Partnerschaft)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 12 (Namensrecht) (zu § 37 II 1)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 I (Schadensersatzpflicht) (zu § 37 II 2)