Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 373

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

(2) 1Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. 2Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.

(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.

(5) 1Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. 2Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. 3Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

Rechtsprechung zu § 373 HGB

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Querverweise

Auf § 373 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 419 (Beförderungs- und Ablieferungshindernisse)
        Lagergeschäft
          § 471 (Erhaltung des Gutes)
     
      Seehandel
        Beförderungsverträge
          Seefrachtverträge
            Stückgutfrachtvertrag
              Allgemeine Vorschriften
                § 492 (Beförderungs- und Ablieferungshindernisse)
              Beförderungsdokumente
                § 521 (Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements)

Redaktionelle Querverweise zu § 373 HGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verzug des Gläubigers
            § 293 (Annahmeverzug)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 372 (Voraussetzungen)
            § 383 (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 433 ff. (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag) (zu §§ 373 ff)
Was ist das?

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