Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382)   
§ 374

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

Literatur im Internet zu § 374 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 374 HGB:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Handelskauf

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