Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382) |
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Rechtsprechung zu § 377 HGB
488 Entscheidungen zu § 377 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 25.11.2009 - 12 U 715/09
Bauvertrag - Kauf von Bauteilen: Prüfungsobliegenheit
- BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98
"Ablieferung" und Mängelrüge gem. § 377 HGB beim Kauf von ...
- OLG Naumburg, 25.06.2009 - 1 U 14/06
Bauvertrag - Rügeobliegenheit bei Montage einer Kartoffelchips-Produktionsanlage
- OLG Karlsruhe, 05.11.2008 - 7 U 15/08
Handelskauf: Ansprüche gegen einen Verkäufer wegen des Schimmelns von Baumkuchen
- OLG Düsseldorf, 26.11.2004 - 16 U 45/04
Zur Rüge gem. § 377 HGB bei wiederholt nicht mangelfrei gelieferter Ware
- OLG Nürnberg, 17.06.2008 - 1 U 148/08
Werkvertrag - Vertrag über Herstellung eines Lagersystems: Werkvertrag?
- BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94
Anspruch auf rechtliches Gehör - Anwendbarkeit der §§ 377 ff. HGB bei ...
- BGH, 09.10.2001 - X ZR 58/00
Softwareerstellung als Werk- oder Werklieferungsvertrag?
- OLG Koblenz, 04.01.2012 - 5 U 980/11
Kaufrecht - Anforderungen an die Rügeobliegenheit beim Handelskauf
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Literatur im Internet zu § 377 HGB
- § 377 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Obliegenheit
Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- § 478 (Rückgriff des Unternehmers)