Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382)   
§ 379

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.

Rechtsprechung zu § 379 HGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, falscher LKW, 20.12.78 (NJW 1979, 811)
    Identitätsaliud, Abgrenzung der Anwendungsbreiche § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> - § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Spezieskauf, § 378 HGB, § 379 HGB, § 273 BGB

Literatur im Internet zu § 379 HGB

Querverweise

Auf § 379 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
Redaktionelle Querverweise zu § 379 HGB:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Handelskauf

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 379 HGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht