Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406)   
§ 383

(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.

Rechtsprechung zu § 383 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 383 HGB

Querverweise

Auf § 383 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
Redaktionelle Querverweise zu § 383 HGB:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 343 ff (zu § 383 II 2)

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