Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.
Rechtsprechung zu § 384 HGB
220 Entscheidungen zu § 384 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.06.2015 - XI ZR 386/13
Wertpapierkauf im Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs/einer Bank wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.01.2015 - XI ZR 386/13
Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich ...
- LG Hamburg, 14.10.2011 - 330 O 545/09
Kommissionsvertrag: Schadenersatzanspruch des Kommittenten wegen ...
- BGH, 20.01.2015 - XI ZR 386/13
- OLG Frankfurt, 10.06.2020 - 6 U 46/18
Abgrenzung zwischen Duldung und Gestattung der Nutzung eines ...
- BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12
Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 10.08.2012 - 10 U 85/11
Zulässigkeit einer Formularklausel " Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte"
- OLG Frankfurt, 10.08.2012 - 10 U 85/11
- BGH, 22.09.2020 - XI ZR 39/19
Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Flensburg, 25.05.2018 - 3 O 333/17
Wertpapier-Kommissionsgeschäft: Haftung eines Kommissionärs aufgrund eines nicht ...
- OLG Schleswig, 20.12.2018 - 5 U 279/18
Der Kommissionär haftet bei einem Wertpapiergeschäft in der Regel allein für die ...
- LG Flensburg, 25.05.2018 - 3 O 333/17
- BGH, 21.07.2016 - I ZR 229/15
Besonderes Arten des Kommissionsgeschäfts: Vorliegen eines ...
§ 384 HGB in Nachschlagewerken
- § 384 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kommittent
- Kommissionsverkauf
- Kommissionär
Querverweise
Auf § 384 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Einkaufskommission
- § 24 (Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand)
Redaktionelle Querverweise zu § 384 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 347 I