Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.
Rechtsprechung zu § 384 HGB
134 Entscheidungen zu § 384 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 10.08.2012 - 10 U 85/11
Zulässigkeit einer Formularklausel " Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte"
- BGH, 20.09.2011 - XI ZR 436/10
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision
- BGH, 20.09.2011 - XI ZR 435/10
Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht an Brokerkonten ("grauer" Kapitalmarkt)
- BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10
Kapitalanlage - Ansprüche gegen Entschädigungseinrichtung nach EAG
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.02.2011 - IX ZR 49/10
Insolvenzrecht - Keine Aussonderung von Restguthaben auf Treuhandkonto
- BGH, 10.02.2011 - IX ZR 49/10
- BGH, 22.03.1984 - I ZR 40/82
Darlegungs- und Beweislast des Kommissionärs für Namhaftmachung des ...
- OLG Düsseldorf, 29.06.2012 - 7 U 4/12
- OLG Braunschweig, 25.10.2012 - 8 U 15/12
Auskunftsklage: Umfang der nachvertraglichen Aufklärungspflicht der Bank über ...
Zum selben Verfahren:
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Literatur im Internet zu § 384 HGB
- § 384 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kommittent
Kommissionsverkauf
Kommissionär - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Depotgesetz (DepotG)
- Einkaufskommission
- § 24 (Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand)