Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 390

(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.

Rechtsprechung zu § 390 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 390 HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 390 HGB:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Allgemeine Vorschriften
          § 347 I (zu § 390 I)

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