Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.
Rechtsprechung zu § 390 HGB
174 Entscheidungen zu § 390 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.03.2007 - I ZR 79/04
Darlegungs- und Beweislast des Kommittenten bei Geltendmachung von ...
- OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 4 U 136/15
Juwelier verletzt seine Sorgfaltspflichten bei nächtlicher Auslage von ...
- RG, 21.12.1920 - VII 315/20
Spediteur als Erfüllungsgehilfe
- OLG Hamburg, 17.04.1997 - 6 U 34/97
Haftung des Lagerhalters aus § 390 HGB; Einbeziehung der Haftungsbeschränkungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 31.10.2003 - 19 U 5/99
Anspruch eines Betreibes von Einzelhandelsmärkten (hier Sonderpostenmärkte) gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.11.1994 - I ZR 151/92
Haftung des Spediteurs für das Abhandenkommen überlassener Ware - ...
- BGH, 12.12.1979 - IV ZR 21/78
Schadenersatzpflicht eines Lagerhalters für die ohne Einverständnis des ...
- BGH, 29.10.1962 - II ZR 31/61
Unwirksamkeit einer Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Lagerungsbedingungen
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 390 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 347 I