Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
(2) 1Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. 2Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.
Rechtsprechung zu § 394 HGB
22 Entscheidungen zu § 394 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2020 - XI ZR 39/19
Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Flensburg, 25.05.2018 - 3 O 333/17
Wertpapier-Kommissionsgeschäft: Haftung eines Kommissionärs aufgrund eines nicht ...
- OLG Schleswig, 20.12.2018 - 5 U 279/18
Der Kommissionär haftet bei einem Wertpapiergeschäft in der Regel allein für die ...
- LG Flensburg, 25.05.2018 - 3 O 333/17
- OLG Nürnberg, 10.07.2015 - 14 U 468/07
Delkrederehaftung einer Bank für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 25.01.2007 - 10 O 8762/05
Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Kaufs von Optionsscheinen ...
- LG Nürnberg-Fürth, 25.01.2007 - 10 O 8762/05
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- LG Bonn, 26.01.2017 - 17 O 67/16
Rücktritt, Aufwendungsersatzanspruch, Kommissionsgeschäft, Risikoverteilung
- BGH, 11.01.1996 - III ZR 176/93
Abwicklung vor dem 1.7.1990 abgeschlossener Exportkommissionsverträge
- BFH, 10.12.1959 - VII 76/58 S
Stellung eines Einkaufskommissionärs - Zahlung einer Einkaufsprovision - ...
§ 394 HGB in Nachschlagewerken
- § 394 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Delkredere