Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
(2) Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.
Rechtsprechung zu § 394 HGB
9 Entscheidungen zu § 394 HGB in unserer Datenbank:
- BFH, 10.12.1959 - VII 76/58 S
- OLG Düsseldorf, 29.06.2012 - 7 U 4/12
- LG Nürnberg-Fürth, 25.01.2007 - 10 O 8762/05
- BGH, 08.07.1968 - VII ZR 172/65
- BGH, 26.11.1980 - VIII ZR 261/79
- BGH, 25.06.2002 - XI ZR 239/01
Bankenrecht - Direktbanken und ihre Pflichten
- BGH, 11.01.1996 - III ZR 176/93
Abwicklung vor dem 1.7.1990 abgeschlossener Exportkommissionsverträge
- BGH, 25.04.1956 - IV ZR 337/55
- BFH, 08.10.1958 - VII 66/57 U
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Literatur im Internet zu § 394 HGB
- § 394 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Delkredere - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu