Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) 1Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. 2Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde unterblieben ist.
(2) Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kommissionärs nach den §§ 670 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatze gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs.
Rechtsprechung zu § 396 HGB
81 Entscheidungen zu § 396 HGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 09.06.2021 - 37 O 5667/20 Corona
Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets
- BFH, 25.04.2018 - XI R 16/16
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- BGH, 12.09.2017 - XI ZR 590/15
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- FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 67/13
Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer
- BGH, 16.05.2013 - IX ZR 204/11
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- BGH, 21.07.2016 - I ZR 229/15
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- OLG Köln, 09.01.2014 - 19 U 138/13
Voraussetzungen des Provisionsanspruchs des Kommissionärs
- BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung und Tätigkeit als Kaufkommissionärin: ...
§ 396 HGB in Nachschlagewerken
- § 396 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kommissionsverkauf
Querverweise
Auf § 396 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Einkaufskommission
- § 27 (Verlust des Provisionsanspruchs)