Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 397

Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute, sofern er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.

Rechtsprechung zu § 397 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 397 HGB

Querverweise

Auf § 397 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 443 (Rang mehrerer Pfandrechte)
Redaktionelle Querverweise zu § 397 HGB:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Allgemeine Vorschriften
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)

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