Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt hat der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu einem günstigeren als dem nach § 400 sich ergebenden Preise ausführen konnte, dem Kommittenten den günstigeren Preis zu berechnen.
(2) Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß der erteilten Kommission an der Börse oder am Markte ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.
Rechtsprechung zu § 401 HGB
9 Entscheidungen zu § 401 HGB in unserer Datenbank:
- RG, 19.05.1926 - I 309/25
Börsenkommissionsgeschäft. Verkehrssitte als Mißbrauch
- OLG Oldenburg, 22.05.1992 - 11 U 12/92
Einwendungen wegen der Nichtausführung von Wertpapiergeschäften ; ...
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 17.11.1949 - I ZS 14/49
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 27.07.1950 - I ZS 116/49
- BGH, 01.02.1988 - II ZR 152/87
Rechtsschutzbedürfnis für negative Feststellungswiderklage; Pflichtenstellung des ...
- BGH, 25.02.1997 - XI ZR 36/96
Auslegung eines Effektengeschäfts über Stripped Bonds
- BGH, 18.06.1971 - I ZR 68/69
Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen einer Bank gegenüber anderer Bank - ...
- BGH, 18.03.1959 - IV ZR 155/58
Rechtsmittel
- BGH, 23.08.1956 - 1 StR 242/56
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 401 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Kommissionsgeschäft
- § 402