Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kommissionär im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft anderer als der in § 383 bezeichneten Art für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu schließen übernimmt. Das gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt.
(2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum Gegenstande hat.
Rechtsprechung zu § 406 HGB
40 Entscheidungen zu § 406 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.10.2012 - XI ZR 367/11
Kapitalanlage - Pflichtverletzung aus Anlageberatungsvertrag
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 213/10
Anlageberatung durch Banken beim Vertrieb von eigenemittierten Zertifikaten
- OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 213/10
- OLG Frankfurt, 18.05.2011 - 17 U 253/10
Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank beim Kauf von Lehman ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.06.2012 - XI ZR 355/11
Kapitalanlage - Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung
- BGH, 26.06.2012 - XI ZR 356/11
Kapitalanlage - Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung
- OLG Frankfurt, 18.05.2011 - 17 U 253/11
Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ...
- OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ...
- BGH, 26.06.2012 - XI ZR 355/11
- OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 17 U 111/10
Anlageberatung: Für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung kann ...
- OLG Frankfurt, 16.02.2011 - 17 U 179/10
Schadensersatz wegen fehlerhaffter Anlageberatung (hier: fehlende Offenlegung ...
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Querverweise
- Depotgesetz (DepotG)
- Einkaufskommission
- § 18 (Stückeverzeichnis)