Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
| 1. | das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und | |
| 2. | die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. |
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Rechtsprechung zu § 407 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 34 Entscheidungen zu § 407 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 407 HGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 407 HGB:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Schuldrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 28 IV (Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht) (zu §§ 407 ff)
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