Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
| 1. | gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und | |
| 2. | vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. |
Rechtsprechung zu § 410 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 410 HGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 410 HGB
Querverweise
Auf § 410 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Beförderung von Umzugsgut
- § 451b (Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)
- HGB
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 414 I 1 Nr. 3 (Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 410 I)
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