Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
| 1. | gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und | |
| 2. | vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. |
Rechtsprechung zu § 410 HGB
15 Entscheidungen zu § 410 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 24.04.2007 - 3 U 136/06
Haftung des Versenders wegen ungenügender Verpackung des Transportguts
- BGH, 13.06.2012 - I ZR 87/11
Frachtrecht - Darlegungslast für Verlustfälle
- OLG Köln, 19.03.2002 - 3 U 51/01
Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts am Transportgut
- BGH, 23.09.1963 - II ZR 221/61
- BGH, 20.09.2012 - I ZR 75/11
Frachtführerhaftung und die Hemmung ihrer Verjährung
- BGH, 03.11.1965 - Ib ZR 144/63
- OLG Köln, 30.05.2008 - 3 U 7/07
Pfandrecht des Frachtführers und Überverkauf
- BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01
Insolvenzrecht - Umfang des Frachtführerpfandrechts
- BGH, 25.04.1991 - III ZR 74/90
Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
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Querverweise
- HGB
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Beförderung von Umzugsgut
- § 451b (Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)
- HGB
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 414 I 1 Nr. 3 (Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 410 I)