Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)   

§ 410
Gefährliches Gut

(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,

1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
2. vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Rechtsprechung zu § 410 HGB

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Literatur im Internet zu § 410 HGB

Querverweise

Auf § 410 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Beförderung von Umzugsgut
            § 451b (Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 410 HGB:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 414 I 1 Nr. 3 (Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen)
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