Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)   

§ 413
Begleitpapiere

(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.

(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Rechtsprechung zu § 413 HGB

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Literatur im Internet zu § 413 HGB

Querverweise

Auf § 413 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 414 (Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen)
            § 449 ( Abweichende Vereinbarungen über die Haftung)
        Lagergeschäft
          § 468 (Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)
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