Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.
(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Rechtsprechung zu § 413 HGB
167 Entscheidungen zu § 413 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.06.2001 - I ZR 13/99
Wirksamkeit der Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers im ...
- BGH, 09.03.1989 - I ZR 138/87
ADSp § 64
- BGH, 06.10.1983 - I ZR 132/81
- BGH, 04.02.1982 - I ZR 169/80
- BGH, 10.02.1983 - I ZR 133/81
- BGH, 24.06.1987 - I ZR 127/85
Containertransport; Ersatzpflicht des Frachtführers im kombinierten Verkehr
- BGH, 21.01.1999 - I ZR 158/96
Einigung über Beförderungskosten zwischen einem Großverlader und einem ...
- BGH, 17.10.1985 - I ZR 232/83
Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers
- LG Bremen, 01.07.2009 - 11 O 266/08
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