Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)   

§ 414
Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

Rechtsprechung zu § 414 HGB

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Literatur im Internet zu § 414 HGB

Querverweise

Auf § 414 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 449 ( Abweichende Vereinbarungen über die Haftung)
          Beförderung von Umzugsgut
            § 451h (Abweichende Vereinbarungen)
        Speditionsgeschäft
          § 455 (Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)
        Lagergeschäft
          § 468 (Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 414 HGB:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 408 (Frachtbrief. Verordnungsermächtigung) (zu § 414 I 1 Nr. 2)
            § 410 (Gefährliches Gut) (zu § 414 I 1 Nr. 3)
            § 411 (Verpackung. Kennzeichnung) (zu § 414 I 1 Nr. 1)
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