Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)   
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Textdarstellung

  

§ 414
Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831
30.06.2000Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro27.06.2000BGBl. I S. 897
§ 407Frachtvertrag § 408Frachtbrief. Verordnungs-
ermächtigung
§ 409Beweiskraft des Frachtbriefs § 410Gefährliches Gut § 411Verpackung. Kennzeichnung § 412Verladen und Entladen. Verordnungs-
ermächtigung
§ 413Begleitpapiere § 414Verschuldens-
unabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
§ 415Kündigung durch den Absender § 416Anspruch auf Teilbeförderung § 417Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit § 418Nachträgliche Weisungen § 419Beförderungs-
und Ablieferungs-
hindernisse
§ 420Zahlung. Frachtberechnung § 421Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 422Nachnahme § 423Lieferfrist § 424Verlustvermutung § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung § 426Haftungsausschluß § 427Besondere Haftungsausschluß-
gründe
§ 428Haftung für andere § 429Wertersatz § 430Schadensfeststellungs-
kosten
§ 431Haftungshöchstbetrag § 432Ersatz sonstiger Kosten § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden § 434Außervertragliche Ansprüche § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 436Haftung der Leute § 437Ausführender Frachtführer § 438Schadensanzeige § 439Verjährung § 440Pfandrecht des Frachtführers § 441Nachfolgender Frachtführer § 442Rang mehrerer Pfandrechte § 443Ladeschein. Verordnungs-
ermächtigung
§ 444Wirkung des Ladescheins. Legitimation § 445Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins § 446Befolgung von Weisungen § 447Einwendungen § 448Traditionswirkung des Ladescheins § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung § 450Anwendung von Seefrachtrecht
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Rechtsprechung zu § 414 HGB

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Querverweise

Auf § 414 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 449 (Abweichende Vereinbarungen über die Haftung)
          Beförderung von Umzugsgut
            § 451h (Abweichende Vereinbarungen)
        Speditionsgeschäft
          § 455 (Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)
        Lagergeschäft
          § 468 (Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten)

Redaktionelle Querverweise zu § 414 HGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 408 (Frachtbrief. Verordnungsermächtigung) (zu § 414 I 1 Nr. 2)
            § 410 (Gefährliches Gut) (zu § 414 I 1 Nr. 3)
            § 411 (Verpackung. Kennzeichnung) (zu § 414 I 1 Nr. 1)
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