Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)   
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Textdarstellung

  

§ 421
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

(1) 1Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. 2Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. 3Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) 1Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. 2Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831
§ 407Frachtvertrag § 408Frachtbrief. Verordnungs-
ermächtigung
§ 409Beweiskraft des Frachtbriefs § 410Gefährliches Gut § 411Verpackung. Kennzeichnung § 412Verladen und Entladen. Verordnungs-
ermächtigung
§ 413Begleitpapiere § 414Verschuldens-
unabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
§ 415Kündigung durch den Absender § 416Anspruch auf Teilbeförderung § 417Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit § 418Nachträgliche Weisungen § 419Beförderungs-
und Ablieferungs-
hindernisse
§ 420Zahlung. Frachtberechnung § 421Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 422Nachnahme § 423Lieferfrist § 424Verlustvermutung § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung § 426Haftungsausschluß § 427Besondere Haftungsausschluß-
gründe
§ 428Haftung für andere § 429Wertersatz § 430Schadensfeststellungs-
kosten
§ 431Haftungshöchstbetrag § 432Ersatz sonstiger Kosten § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden § 434Außervertragliche Ansprüche § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 436Haftung der Leute § 437Ausführender Frachtführer § 438Schadensanzeige § 439Verjährung § 440Pfandrecht des Frachtführers § 441Nachfolgender Frachtführer § 442Rang mehrerer Pfandrechte § 443Ladeschein. Verordnungs-
ermächtigung
§ 444Wirkung des Ladescheins. Legitimation § 445Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins § 446Befolgung von Weisungen § 447Einwendungen § 448Traditionswirkung des Ladescheins § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung § 450Anwendung von Seefrachtrecht
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Rechtsprechung zu § 421 HGB

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Querverweise

Auf § 421 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 445 (Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins)

Redaktionelle Querverweise zu § 421 HGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 447 (Gefahrübergang beim Versendungskauf) (zu § 421 I 2)
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