Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.
(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.
(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.
Rechtsprechung zu § 422 HGB
14 Entscheidungen zu § 422 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07
Valorentransportversicherung: Versicherung der Abholung und Auskehrung von ...
- BGH, 03.02.2005 - I ZR 276/02
Speditionsrecht - Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders
- AG Bonn, 16.07.2009 - 103 C 158/09
Nachforschungsauftrag, Erfüllungsverweigerung, Mahnung
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 27.01.2010 - 5 S 168/09
Unrichtige Auskunft, Nachforschungsauftrag, Herausforderung der Klageerteilung
- LG Bonn, 27.01.2010 - 5 S 168/09
- OLG Hamburg, 16.07.2009 - 6 U 173/08
Frachtführerhaftung im multimodalen Transport: Kontamination von Garnen mit ...
- BGH, 20.10.2005 - I ZR 201/04
Handelsrecht - Unterfrachtführer hat keinen eigenen Anspruch auf Standgeld
- OLG Hamm, 07.10.2003 - 27 U 81/03
Kein Aussonderungsrecht des Kommittenten in der Insolvenz des Kommissionärs am ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 02.02.2005 - 18 U 145/04
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