Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.
(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.
Rechtsprechung zu § 424 HGB
17 Entscheidungen zu § 424 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Münster, 12.06.2012 - 23 O 83/11
- OLG Stuttgart, 19.11.2003 - 3 U 137/03
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- OLG Düsseldorf, 13.07.2005 - 18 U 27/05
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- LG Wuppertal, 30.03.2012 - 1 O 58/11
- LG Düsseldorf, 15.05.2008 - 31 O 60/07
Fracht- und Transportrecht
- OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - 15 U 23/05
Frachtführerhaftung; Verschulden; Leichtfertigkeit, Haftungshöchstbetrag
- BGH, 07.10.1970 - VIII ZR 218/69
- BGH, 19.06.1958 - II ZR 228/57
- BGH, 26.05.1955 - 3 StR 512/54
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