Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Rechtsprechung zu § 425 HGB
451 Entscheidungen zu § 425 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.01.2012 - I ZR 214/10
Handelsrecht - Beginn des Haftungszeitraums gemäß § 425 Abs. 1 HGB
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 15.03.2006 - 7 U 1504/06
Vereinbarung der Verpflichtung des Frachtführers zur Verpackung von Transportgut; ...
- BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
Handelsrecht - Haftung eines Paketbeförderungsdienstes
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 06.07.2005 - 18 U 238/00
Mithaftung des Versenders bei Verlust eines Paketes dessen Wert die vereinbarte ...
- OLG Düsseldorf, 06.07.2005 - 18 U 238/00
- BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
AGB - Versendung von Wertgegenständen mit der Deutschen Post
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.07.2008 - I ZR 183/06
Handelsrecht - Haftung eines Paketbeförderungsdienstes: Abwägung
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