Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)   
§ 430
Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Rechtsprechung zu § 430 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 430 HGB

Querverweise

Auf § 430 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 431 (Haftungshöchstbetrag)
            § 432 (Ersatz sonstiger Kosten)
            § 449 (Abweichende Vereinbarungen)
        Speditionsgeschäft
          § 461 (Haftung des Spediteurs)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 430 HGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht