Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)   

§ 430
Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Rechtsprechung zu § 430 HGB

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Literatur im Internet zu § 430 HGB

Querverweise

Auf § 430 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 431 (Haftungshöchstbetrag)
            § 432 (Ersatz sonstiger Kosten)
            § 449 ( Abweichende Vereinbarungen über die Haftung)
        Speditionsgeschäft
          § 461 (Haftung des Spediteurs)
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