Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)   

§ 432
Ersatz sonstiger Kosten

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

Rechtsprechung zu § 432 HGB

60 Entscheidungen zu § 432 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 60 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Fachanwalt für Immobilien (m/w)
BS Wutow GmbH Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
Frankfurt am Main
23.09.2012
München
26.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Transportrecht, Speditionsrecht

Literatur im Internet zu § 432 HGB

Querverweise

Auf § 432 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 449 ( Abweichende Vereinbarungen über die Haftung)
        Speditionsgeschäft
          § 461 (Haftung des Spediteurs)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht