Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450)   
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Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Rechtsprechung zu § 435 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 435 HGB

Querverweise

Auf § 435 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 414 (Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen)
            § 439 (Verjährung)
            § 449 (Abweichende Vereinbarungen)
        Speditionsgeschäft
          § 461 (Haftung des Spediteurs)
Redaktionelle Querverweise zu § 435 HGB:

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