Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
Rechtsprechung zu § 439 HGB
142 Entscheidungen zu § 439 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 31/08
Kündigungsrecht und Verjährung im frachtrechtlichen Rahmenvertrag
- BGH, 13.03.2008 - I ZR 116/06
Handelsrecht - § 439 Abs. 3 HGB als lex specialis?
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 07.06.2006 - 5 S 14/06
Transportrecht, Verjährung, Hemmung durch Verhandlungen
- LG Bonn, 07.06.2006 - 5 S 14/06
- BGH, 21.09.2006 - I ZR 2/04
Verfahrensrecht - Beschränkte Zulassung der Revision
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 04.12.2003 - 2 U 37/03
Verjährung einer Abrede für garantierten Umsatz eines Spediteurs
- OLG Bremen, 04.12.2003 - 2 U 37/03
- BGH, 10.01.2008 - I ZR 13/05
Handelsrecht - Verjährung von Schadensanspruch bei Beschädigung d. Transportguts
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 16.12.2004 - 13 U 1237/04
Verjährung von deliktischen Schadensersatzansprüchen gegen den Frachtführer
- OLG Dresden, 16.12.2004 - 13 U 1237/04
- OLG Schleswig, 05.06.2008 - 5 U 24/08
Schäden bei Möbeltransport wegen Renovierung: Verjährung?
- OLG München, 23.07.2008 - 7 U 2446/08
Frachtführerhaftung: Verjährungshemmung durch schriftliche Erklärung
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil