(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers, eine Klage gegen den Frachtführer auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers erhoben werden.
Rechtsprechung zu § 440 HGB
20 Entscheidungen zu § 440 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.02.1987 - I ZR 7/85
Ausladen des Gutes nach Annahmeverweigerung
- OLG Hamm, 24.10.2002 - 18 U 104/01
Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Schadensersatzansprüchen gegen ...
- BGH, 25.04.1991 - III ZR 74/90
Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
- AG Frankfurt/Main, 21.08.2009 - 31 C 1141/09
Kein fliegender Gerichtsstand im Internet
- BGH, 03.11.1965 - Ib ZR 144/63
- OLG Dresden, 25.11.2009 - 3 AR 84/09
Bindungswirkung einer Verweisung bei zwischenzeitlicher Wohnsitzverlagerung der ...
- BayObLG, 25.11.2004 - 1Z AR 149/04
Zuständigkeit und Verweisung im Verfahren über Frachtvertrag der Deutschen Post
- BGH, 29.01.1968 - II ZR 193/65
- BGH, 10.07.1997 - I ZR 75/95
Begriff des Verlustes von Transportgut; Verwertung aufgrund eines angenommenen ...
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29 I (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)