Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Der Frachtführer hat für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Absenders hat der Frachtführer auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Seefracht-, Speditions- und Lagerverträgen. Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 erstreckt sich auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.
(4) Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den nach § 418 oder § 446 verfügungsberechtigten Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
Rechtsprechung zu § 441 HGB
15 Entscheidungen zu § 441 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.06.2010 - I ZR 106/08
Pfandrecht - Zur Entstehung eines Frachtführerpfandrechts
- OLG Karlsruhe, 09.12.2004 - 9 U 104/04
Bestreiten inkonnexer Forderungen
- OLG Köln, 30.05.2008 - 3 U 7/07
Pfandrecht des Frachtführers und Überverkauf
- OLG München, 03.11.1989 - 23 U 3476/89
Stillschweigender Herausgabevertrag zwischen Verkäufer und nachgeschalteten ...
- BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04
Anfechtbarkeit der Abtretung von Forderungen des Absenders gegen den Empfänger ...
- BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01
Insolvenzrecht - Umfang des Frachtführerpfandrechts
- OLG Düsseldorf, 29.04.2008 - 3 VA 2/08
Pfandverwertungspflicht des Gerichtsvollziehers trotz ungeklärter ...
- OLG Rostock, 22.12.2003 - 3 U 95/03
Rückgewähranspruch nach Anfechtung einer Rechtshandlung durch den ...
- OLG Karlsruhe, 20.02.2004 - 15 U 42/03
Frachtvertrag: Frachtführerpfandrecht am Gut wegen einer inkonnexen Forderung; ...
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Literatur im Internet zu § 441 HGB
- § 441 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1257 (Gesetzliches Pfandrecht)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)