Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor.
(2) Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen Pfandrecht des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht des Spediteurs, des Frachtführers und des Verfrachters für Vorschüsse.
Rechtsprechung zu § 443 HGB
2 Entscheidungen zu § 443 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01
Insolvenzrecht - Umfang des Frachtführerpfandrechts
- OLG Düsseldorf, 11.06.1992 - 18 U 229/91
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Transportrecht, Speditionsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Fachanwalt für Immobilien (m/w)
BS Wutow GmbH Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
BS Wutow GmbH Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
Frankfurt am Main
23.09.2012
23.09.2012
München
26.09.2012
26.09.2012
Rechtsanwalt (w/m) bzw. Fachanwalt/-anwältin Medizinrecht
GfR Aktiengesellschaft
GfR Aktiengesellschaft
Berlin
27.09.2012
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Transportrecht, Speditionsrecht