Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 407 - 450) |
(1) Das Verfügungsrecht nach den §§ 418 und 419 steht, wenn ein Ladeschein ausgestellt worden ist, ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Ladescheins zu. Der Frachtführer darf Weisungen nur gegen Vorlage des Ladescheins ausführen. Weisungen des legitimierten Besitzers des Ladescheins darf er jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Ladescheins nicht der aus dem Ladeschein Berechtigte ist.
(2) Befolgt der Frachtführer Weisungen, ohne sich den Ladeschein vorlegen zu lassen, haftet er dem aus dem Ladeschein Berechtigten für den Schaden, der diesem daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Rechtsprechung zu § 446 HGB
9 Entscheidungen zu § 446 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.01.1968 - II ZR 193/65
- OLG Köln, 25.02.1994 - 3 U 101/93
- OLG Köln, 29.02.1980 - 3 U 144/79
- AG Duisburg-Ruhrort, 12.12.1974 - 6 C 865/74
- BGH, 20.03.1978 - II ZR 19/76
Unwirksamkeit von Konossementsbedingungen
- OLG Köln, 09.02.1990 - 3 U 191/89
- OLG Köln, 18.11.1988 - 3 U 219/87
- BGH, 23.11.1978 - II ZR 27/77
Reederkonnossement, Frachtvertrag
- OLG Köln, 18.11.1988 - 3 U 21/88
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