Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   2. Unterabschnitt - Beförderung von Umzugsgut (§§ 451 - 451h)   
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Haftungshöchstbetrag

Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

Literatur im Internet zu § 451e HGB

Querverweise

Auf § 451e HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Beförderung von Umzugsgut
            § 451g (Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen)
            § 451h (Abweichende Vereinbarungen)

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