Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)   
   3. Unterabschnitt - Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (§§ 452 - 452d)   

§ 452a
Bekannter Schadensort

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Rechtsprechung zu § 452a HGB

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Literatur im Internet zu § 452a HGB

Querverweise

Auf § 452a HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
            § 452c (Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln)
            § 452d (Abweichende Vereinbarungen)
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