Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
| 3. Unterabschnitt - Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (§§ 452 - 452d) |
(1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.
(2) Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.
Rechtsprechung zu § 452b HGB
4 Entscheidungen zu § 452b HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.04.2009 - I ZR 60/06
Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut im Falle des Transports von ...
- OLG Stuttgart, 26.11.2003 - 3 U 50/03
Multimodaler Transport: Dokumentation durch dem vom Frachtführer erstellten ...
- OLG Frankfurt, 29.06.2006 - 12 U 100/05
Speditionsvertrag zu fixen Kosten: Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung ...
- OLG Koblenz, 21.03.2002 - 2 U 1543/01
Zur Haftung des Frachtführers bei Transport auf dem Seeweg
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