Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
4. Abschnitt - Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d) |
3. Unterabschnitt - Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (§§ 452 - 452d) |
(1) 1§ 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. 2Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.
(2) 1Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend. 2Der Anspruch verjährt auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.
Rechtsprechung zu § 452b HGB
7 Entscheidungen zu § 452b HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.04.2009 - I ZR 60/06
Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut im Falle des Transports von ...
- OLG Stuttgart, 26.11.2003 - 3 U 50/03
Multimodaler Transport: Dokumentation durch dem vom Frachtführer erstellten ...
- LG Hamburg, 30.06.2023 - 305 O 239/19
Schadensersatzansprüche wegen des Verderbs von Schweinefleisch auf einem ...
- OLG Frankfurt, 29.06.2006 - 12 U 100/05
Speditionsvertrag zu fixen Kosten: Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung ...
- OLG Hamburg, 17.03.2016 - 6 U 4/15
Beförderung im Straßen- und Lufttransport: Zeitpunkt für die Schadensanzeige bei ...
- LG Köln, 17.12.2013 - 87 O 41/11
Schadenersatzbegehren des Transportversicherers gegen den Frachtfüher wegen ...
- OLG Koblenz, 21.03.2002 - 2 U 1543/01
Zur Haftung des Frachtführers bei Transport auf dem Seeweg
Querverweise
Auf § 452b HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
- § 452d (Abweichende Vereinbarungen)