Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466)   

§ 456
Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.

Rechtsprechung zu § 456 HGB

10 Entscheidungen zu § 456 HGB in unserer Datenbank:

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