Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466)   
§ 459
Spedition zu festen Kosten

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Rechtsprechung zu § 459 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 459 HGB

Querverweise

Auf § 459 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Speditionsgeschäft
          § 466 (Abweichende Vereinbarungen)

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