Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466) |
(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Rechtsprechung zu § 461 HGB
27 Entscheidungen zu § 461 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.02.2012 - I ZR 150/10
Schadensrecht - Haftung eines Fixkostenspediteurs
- BGH, 15.02.2007 - I ZR 118/04
Berufung auf Aufrechnungsverbot treuwidrig?
- BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00
Speditionsrecht - Beweispflicht des Spediteurs bei ungeklärtem Schadenshergang
- OLG Brandenburg, 15.08.2001 - 7 U 32/01
Stillschweigende Einbeziehung der ADSp in einen Speditionsvertrag
- OLG Hamburg, 16.07.2009 - 6 U 173/08
Frachtführerhaftung im multimodalen Transport: Kontamination von Garnen mit ...
- BGH, 22.07.2010 - I ZR 194/08
Vertragsrecht - AGB eines Luftfrachtführers und Haftungshöchstbetrag
- OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 U 201/03
Unbeschränkte Haftung eines Paketdienstunternehmens bei Transportgutverlust: ...
- BGH, 03.03.2011 - I ZR 50/10
Frachtrecht - Sekundäre Darlegungslast des Frachtführers
- OLG Köln, 30.07.2002 - 3 U 14/02
Aktivlegitimation des Transportversicherers nach Abtretung von ...
- LSG Hamburg, 21.06.2011 - L 3 U 33/08
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