Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466)   
§ 462
Haftung für andere

Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.

Rechtsprechung zu § 462 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 462 HGB

Querverweise

Auf § 462 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Speditionsgeschäft
          § 466 (Abweichende Vereinbarungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 462 HGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)

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