Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466)   
§ 463
Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 463 HGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 463 HGB

Querverweise

Auf § 463 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Speditionsgeschäft
          § 466 (Abweichende Vereinbarungen)

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