Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466) |
Zitiervorschläge
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(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 453Speditionsvertrag
§ 454Besorgung der Versendung
§ 455Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 456Fälligkeit der Vergütung
§ 457Forderungen des Versenders
§ 458Selbsteintritt
§ 459Spedition zu festen Kosten
§ 460Sammelladung
§ 461Haftung des Spediteurs
§ 462Haftung für andere
§ 463Verjährung
§ 464Pfandrecht des Spediteurs
§ 465Nachfolgender Spediteur
§ 466Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
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Rechtsprechung zu § 465 HGB
3 Entscheidungen zu § 465 HGB in unserer Datenbank:
- RG, 13.01.1920 - VII 438/19
Gepäckaufbewahrung bei der Eisenbahn; Haftungsbeschränkung
- RG, 24.01.1922 - I 213/21
Eisenbahnpflicht; Beschränkung der Haftung auf einen Höchstbetrag
- RG, 16.10.1907 - I 39/07
Rechtliche Natur des Schleppvertrages