Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Rechtsprechung zu § 467 HGB
13 Entscheidungen zu § 467 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Bremen, 13.05.2004 - 2 U 9/04
Anwendbare Rechtsvorschriften auf Lagerverträge, die vor dem 1. Juli 1998 ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.1995 - 18 U 176/94
Spediteurhaftung bei außer Kontrolle geratenen eingelagerten Möbeln
- LG Hamburg, 30.08.2010 - 419 O 4/10
- BGH, 03.03.2005 - III ZR 273/03
Vollstreckung von Zollforderungen in Waren
- OLG Köln, 27.05.2003 - 3 U 24/03
Haftung des Lagerhalters für Wasserschaden durch Sprinkleranlage in einem ...
- OLG Brandenburg, 23.11.2011 - 7 U 195/10
Immobilien - 4.000 qm große Fahrsiloanlage: Grundstücks- oder Scheinbestandteil?
- LSG Hamburg, 21.06.2011 - L 3 U 33/08
- RG, 09.10.1920 - I 131/20
- OLG Stuttgart, 17.11.2009 - 3 W 50/09
Mietrecht - Zwangsräumung: Haftung für Schäden am Eigentum des Mieters
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Literatur im Internet zu § 467 HGB
- § 467 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Verwahrung
- § 688 (Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung)