Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h)   
§ 472
Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

Literatur im Internet zu § 472 HGB

Querverweise

Auf § 472 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Lagergeschäft
          § 475 (Haftung für Verlust oder Beschädigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 472 HGB:

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