Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.
(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.
Rechtsprechung zu § 472 HGB
Entscheidung zu § 472 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 20.12.2001 - 6 U 100/01
Haftung des Lagerhalters für die bauliche Eignung des Lagers
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Literatur im Internet zu § 472 HGB
- § 472 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lagervertrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 472 HGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 472 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 472 I 2)