Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
(2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen.
(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.
Rechtsprechung zu § 473 HGB
4 Entscheidungen zu § 473 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.03.1995 - 18 U 176/94
Spediteurhaftung bei außer Kontrolle geratenen eingelagerten Möbeln
- BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02
Ausserordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Einstellung des ...
- OLG Karlsruhe, 18.10.2006 - 15 U 48/05
Vergütungsanspruch des Spediteurs: Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch; ...
- RG, 07.11.1931 - V 106/31
Theaterkritiker - § 826 BGB, (hier kein) Kontrahierungszwang
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Literatur im Internet zu § 473 HGB
- § 473 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lagervertrag - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen