Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h)   
§ 475
Haftung für Verlust oder Beschädigung

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.

Rechtsprechung zu § 475 HGB

16 Entscheidungen zu § 475 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 475 HGB:
    HGB
      Handelsgeschäfte
        Allgemeine Vorschriften

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