Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.
Rechtsprechung zu § 475 HGB
16 Entscheidungen zu § 475 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 27.05.2003 - 3 U 24/03
Haftung des Lagerhalters für Wasserschaden durch Sprinkleranlage in einem ...
- BGH, 15.09.2005 - I ZR 58/03
Handelsrecht - Keine Haftungsbeschränkung bei Schaden durch Erfüllungsgehilfen
- BGH, 15.09.2005 - I ZR 68/03
Formularmäßige Vereinbarung der Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe ...
- OLG Karlsruhe, 18.10.2006 - 15 U 48/05
Vergütungsanspruch des Spediteurs: Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch; ...
- OLG Hamm, 15.08.2005 - 18 U 7/03
Schadensersatz wegen wirtschaftlichen Totalschadens an einem eingelagerten ...
- OLG Köln, 13.09.2005 - 3 U 40/05
Transportrecht - Prozessführungsbefugnis Hamburger Assekuradeure; ...
- OLG Koblenz, 01.10.2008 - 2 U 110/08
Zur Haftung des Lagerverwalter
- OLG Hamburg, 20.12.2001 - 6 U 100/01
Haftung des Lagerhalters für die bauliche Eignung des Lagers
- OLG Bremen, 13.05.2004 - 2 U 9/04
Anwendbare Rechtsvorschriften auf Lagerverträge, die vor dem 1. Juli 1998 ...
- OLG Frankfurt, 01.11.2006 - 21 U 9/05
Vertragsrechtliche Einordnung logistischer Dienstleistungen: Anwendung der ...
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Literatur im Internet zu § 475 HGB
- § 475 HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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