Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.
Rechtsprechung zu § 475a HGB
7 Entscheidungen zu § 475a HGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 12.07.2011 - 6 U 217/10
Vorausetzungen der Hinausschiebung des Verjährungsbeginns von ...
- OLG München, 16.07.2009 - 23 U 2075/09
Haftung des Lagerhalters: Schadensersatz wegen Verlust eingelagerter Kugellager; ...
- OLG Stuttgart, 17.11.2009 - 3 W 50/09
Mietrecht - Zwangsräumung: Haftung für Schäden am Eigentum des Mieters
- OLG Karlsruhe, 21.02.2007 - 15 U 74/05
Logistikdienstleistung: Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung ...
- OLG Karlsruhe, 18.10.2006 - 15 U 48/05
Vergütungsanspruch des Spediteurs: Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch; ...
- BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01
Insolvenzrecht - Umfang des Frachtführerpfandrechts
- OLG Köln, 27.05.2003 - 3 U 24/03
Haftung des Lagerhalters für Wasserschaden durch Sprinkleranlage in einem ...
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Literatur im Internet zu § 475a HGB
- § 475a HGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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