Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
(1) 1Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt hat. 2An dem Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen. 3Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Versicherung sowie auf die Begleitpapiere.
(2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 475b HGB
8 Entscheidungen zu § 475b HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01
Erteilung eines neuen Frachtauftrages
- LG Dessau-Roßlau, 18.07.2011 - 2 O 337/11
Verwahrung: Wirksamkeit eines Vertrages über die Einlagerung von Motoren- und ...
- BGH, 20.06.2013 - I ZR 132/12
Lagervertrag: Pfandrecht des Lagerhalters an eingelagerten Elektronikartikeln und ...
- OLG Brandenburg, 23.11.2011 - 7 U 195/10
Errichtung eines Bauwerks in Ausübung eines Rechts auf fremdem Grundstück - ...
- OLG Frankfurt, 03.08.2016 - 14 U 65/16
Ansprüche aus Lagervertrag
- OLG Brandenburg, 15.07.2009 - 7 U 48/08
Schadensersatzanspruch auf Grund einer Eigentumsverletzung: Abverkauf von ...
- OLG Düsseldorf, 10.09.2012 - 3 VA 4/12
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine von einem Gerichtsvollzieher ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2015 - L 8 SO 201/15
§ 475b HGB in Nachschlagewerken
- § 475b HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Pfandrecht
- Lagervertrag
Querverweise
Auf § 475b HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 442 (Rang mehrerer Pfandrechte)
- Seehandel
- Beförderungsverträge
- Seefrachtverträge
- Stückgutfrachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 497 (Rang mehrerer Pfandrechte)
Redaktionelle Querverweise zu § 475b HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 III
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1257 (Gesetzliches Pfandrecht)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)