Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h)   
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Textdarstellung

  

§ 475b
Pfandrecht des Lagerhalters

(1) 1Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt hat. 2An dem Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen. 3Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Versicherung sowie auf die Begleitpapiere.

(2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.

(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

Rechtsprechung zu § 475b HGB

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Querverweise

Auf § 475b HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 442 (Rang mehrerer Pfandrechte)
     
      Seehandel
        Beförderungsverträge
          Seefrachtverträge
            Stückgutfrachtvertrag
              Allgemeine Vorschriften
                § 497 (Rang mehrerer Pfandrechte)

Redaktionelle Querverweise zu § 475b HGB:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
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