Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h)   
vorherige Vorschrift § 475h
Abweichende Vereinbarungen

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 abgewichen werden.

Literatur im Internet zu § 475h HGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 475h HGB:

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